"Die Aufgaben der Fachbereichsleitung bestimmen sich gemäß § 92 Abs. 2 LHG M-V" (Abs 2, § 13 Gr0 der HS-NB).
"Der Fachbereich wird durch eine Fachbereichsleitung geleitet, der neben der Dekaninoder dem Dekan die Prodekanin oder der Prodekan sowie die Studiendekanin oder der Studiendekanangehören" (Abs 1, § 13 Gr0 der HS-NB).